PORTAL BRASIL eG Geänderte SATZUNG vom 20.11.2006
§ 1 Name, Sitz, Gegenstand (1) Die Genossenschaft heißt PORTAL BRASIL eG. Hauptsitz ist Hamburg; es können Niederlassungen gegründet werden. (2) Die Genossenschaft befasst sich mit
(3) Die Beteiligung erfolgt mit dem Ziel
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. § 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung (1) Ein Geschäftsanteil beträgt Euro 1 500,00. Der Geschäftsanteil ist innerhalb von 3 Monaten nach Beitrittserklärung und Annahme in voller Höhe einzuzahlen. (2) Es können mehrere Geschäftsanteile übernommen werden. (3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Es wird für neue Mitglieder erhoben, die der Genossenschaft nach dem entsprechenden Beschluss beitreten. (4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. (5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. (7) Geschäftsanteile werden im Fall eines Überschusses verzinst, mindestens mit 3% p.a., höchstens jedoch mit dem fünffachen Basiszins der Deutschen Bundesbank wie er zum Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung gültig ist. Weitere Überschüsse werden den Rücklagen zugeführt. (8) Mit Zustimmung der Generalversammlung ist die Aufnahme investierender Mitglieder (Fördermitglieder) zulässig. Die Geschäftsguthaben der Fördermitglieder werden mit mindestens 5% p.a. verzinst. Fällt die Zinszahlung ganz oder teilweise wegen unzureichenden Jahresabschlusses aus (§ 21a Abs. 2 GenG), so ist diese Verzinsung in den Folgejahren nachzuholen. (9) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. § 3 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. (3) Die Mitglieder haben je Geschäftsanteil eine Stimme, maximal jedoch drei Stimmen. (4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden. (6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. (7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Die Amtszeit endet mit der Wahl der Nachfolger. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei bis maximal drei Mitgliedern. Er wird vom Exekutiv- Beirat bestellt und abberufen. Der Exekutiv-Beirat bestimmt die Anzahl der Mitglieder und deren Amtsdauer. (2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Telefonische Beschlüsse sind zu protokollieren und gegenzuzeichnen. (3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen. (4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 15 000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. (5) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist jedes Mitglied einzeln vertretungsberechtigt. Bei einer größeren Anzahl wird die Genossenschaft von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. § 5 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Telefonische Beschlüsse sind zu protokollieren und gegenzuzeichnen. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. (4) Der Aufsichtsrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, sobald eine genügende Anzahl wählbarer Mitglieder in der Genossenschaft vorhanden ist. § 6 Exekutiv-Beirat (1) Der Exekutiv-Beirat wird auf der Gründungsversammlung der Genossenschaft gebildet. Jedes einzelne Mitglied muss Mitglied der Genossenschaft sein. (2) Über die Neuaufnahme eines Mitgliedes in den Exekutiv-Beirat entscheidet der Exekutiv- Beirat mit Stimmenmehrheit (Selbstergänzungsrecht). (3) Der Exekutiv-Beirat unterstützt aktiv alle Handelsaktivitäten insbesondere mit Brasilien und bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand die strategische Ausrichtung der Genossenschaft, schlägt die Lieferanten und Produkte vor und nimmt dadurch Einfluss auf alle nach außen wirksamen Aktivitäten der Genossenschaft (Corporate Identity). (4) Der Exekutiv-Beirat kann einen Fachbeirat zur Unterstützung bei der Auswahl von Produkten und bei der Festlegung der Marketing-Strategie berufen. Außerdem kann der Exekutiv-Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand Berater zur Ausführung von Aufgaben im Rahmen des Gegenstandes der Genossenschaft benennen. Mitglieder des Fachbeirates und Berater müssen nicht zwingend Mitglieder der Genossenschaft sein. Die entsprechenden Verträge schließt der Vorstand. (5). Die Mitglieder des Exekutiv-Beirates und andere, vom Exekutiv-Beirat ernannte aktive Mitglieder der Genossenschaft erhalten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen entsprechend ihrem realen Einsatz und der finanziellen Lage der Genossenschaft. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen werden vom Vorstand im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung festgelegt und vereinbart. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung (1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres. (2) Erben setzen die Genossenschaft fort. Eine Erbengemeinschaft wird durch einen von ihr schriftlich benannten Sprecher vertreten. (3) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. (5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. (6) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. § 8 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Bundesanzeiger. Hamburg, 20.11.2006 |